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Allgemeine Bedingungen aus Lieferungen und Leistungen der Firma Didek eK

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Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen. Andere Bedingungen sind für uns bindend, wenn wir diese schriftlich anerkannt haben. Für Montage- und Instandsetzungsarbeiten gelten ergänzend separate Sevicebedingungen. Für Software, soweit diese Bestandteil eines von uns gelieferten Erzeugnisses ist, gelten ergänzend separate Vertragsbedingungen für die Überlassung von Software.

 

  1. Angebot

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, Kostenvoranschläge sind unverbindlich und - soweit nicht anders vereinbart - kostenpflichtig. Maße, Packmaße, Gewichte, Abbildungen, Simulationsergebnisse und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.

  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten weder weitergegeben noch sonst zugänglich gemacht werden.

 

  1. Preise

  1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach der Grundlage der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise.

  2. Die Preise verstehen sich, sofern im Angebot nicht anders vermerkt, für Lieferungen und Leistungen ab Werk, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Montage und Inbetriebnahme zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Umsatzsteuer.

 

  1. Lieferung

  1. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn dieser schriftlich vereinbart sind. Im Zweifel gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen. Der Lauf der Frist beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Besteller, insbesondere Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben und ggf. nach Leistung vereinbarter Anzahlungen bzw. nach Eröffnung eines Akkreditivs. Die vereinbarten Termine gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Waren ohne unserer Verschulden nicht rechtzeitig geliefert bzw. die Leistungen nicht rechtzeitig erbracht werden konnten.

  2. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf Höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretenden Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche die Zulieferanten betreffen zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Störungen zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.

  3. Bei schuldhafter Nichteinhaltung einer verbindlichen Lieferfrist aus anderen als den in Ziffer III.2 genannten Gründen kann der Besteller nach Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.

  4. Weitergehende Rechte des Bestellers aus Verzug, insbesondere auf weitergehenden Schadenersatz, sind in dem in Ziffer VII. bestimmten Umfang ausgeschlossen.

  5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen tatsächlichen Kosten oder 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat ( vorbehaltlich des Nachweises wesentlich geringerer Kosten ) berechnen. Nach nutzlosem Verstreichen einer angemessenen Frist behalten wir uns darüber hinaus vor, vom Vertrag zurückzutreten. Die uns hierbei entstandenen Kosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

  6. Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig.

 

  1. Gefahrenübergang; Versendung

  1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort versandt, steht, wenn vom Besteller nichts anderes vorgegeben wird die Versandart in unserem Ermessen. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Bestellers abgeschlossen.

  3. Erstatzteillieferungen und Rücksendungen reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung angemessener Versand- und Verpackungskosten zuzüglich zu der Vergütung der von uns erbrachten Leistung. Rücksendungen an uns sowie Sendungen für Reparaturarbeiten haben – außerhalb der Sachmängelhaftung – grundsätzlich frei Haus zu erfolgen.

  4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung des Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

  1. Gewährleistung

  1. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.1 Nr.2 ( Bauwerke und Sachen für Bauwerke ) und § 63a ( Baumängel ) BGB längere Fristen vorschreibt.

  2. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit der Inbetriebnahme der Sache, bei Erzeugnissen der Fahrzeug- und Motorenausrüstung mit dem Zeitpunkt, in dem die Ware in Gebrauch genommen wird, d.h. bei Erstausrüstung mit der Erstzulassung, in den anderen Fällen mit dem Einbau, in jedem Fall jedoch spätestens 6 Monate nach Ablieferung der Sache ( Gefahrübergang ) oder nach Mitteilung der Versandbereitschaft in unserem Werk.

  3. Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, können wir als Nacherfüllung nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Das beanstandete Erzeugnis ist zur Instandsetzung an uns einzusenden. Die Kosten des billigsten Hin- und Rückversandes von/zur für die ursprüngliche Lieferung der Erzeugnisse vereinbarten Lieferadresse des Bestellers im Inland gehen zu unseren Lasten, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Austausch oder Instandsetzung der mangelhaften Erzeugnisse bei uns. Mängelbeseitigungen am Aufstellungsort erfolgen nur im Rahmen von besonderen Vereinbarungen nach unseren gültigen Servicebedingungen .

  4. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn das Erzeugnis von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt werden, oder wenn fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte vorliegt.

  5. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustands oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Besteller trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Für beigestellte Teile des Bestellers übernehmen wir keine Gewähr.

  6. Der Besteller hat uns oder einem zur Gewährleistung verpflichteten Dritten für die Ausführung der Gewährleitstungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Er ist zur Eigenvornahme solcher Arbeiten außer in den Fällen des § 637 BGB nur mit unserer Zustimmung berechtigt. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir in einem Rahmen, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Sache in mangelfreien Zustand, zur Bedeutung des Mangels und/oder zur Möglichkeit, auf eine andere Art Nacherfüllung zu erlangen, stehen muss; darüber hinausgehende Kosten trägt der Besteller.

  7. Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut.

  8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

  9. Weitergehende Rechte aufgrund von Mängel – insbesondere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Schadenersatz, die nicht an der Ware selbst entstanden sind – sind in dem in Ziffer VII. bestimmten Umfang ausgeschlossen.

  10. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.

  11. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer V. entsprechend.

 

VI. Schutzrechte

  1. Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten und Urheberrechten ergeben, haften wir nur dann, wenn das Schutzrecht oder Urheberrecht nicht im Eigentum des Bestellers bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig im gehörenden Unternehmen steht oder stand, der Besteller uns unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und behaupteten Verletzungsfällen unterrichtet und uns auf unser Verlangen – soweit möglich – die Führung von Rechtsstreitigkeiten ( auch außergerichtlich ) überlässt und bei Schutzrechten mindestens ein Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.

  2. Nach unserer Wahl sind wir berechtigt, für das ( angeblich ) ein Schutzrecht oder Urhberrecht verletzende Erzeugnis eine Lizenz für den Besteller zu erwerben oder so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht bzw. Urheberrecht nicht mehr verletzt, oder es durch ein das Schutzrecht bzw. Urheberrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen.

  3. Die Haftung gemäß Ziffer VI. 1. und 2. regelt die Haftung für die Freiheit von Schutzrechten und Urheberrechten abschließend und endet fünf Jahre nach Lieferung des jeweiligen Erzeugnisses. Dies gilt nicht, falls die Erzeugnisse gemäß Spezifikation des Besteller gefertigt wurden oder die behauptete Verletzung des Schutzrechts oder Urheberrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden, die wir nicht voraussehen konnten.

 

  1. Haftung

Soweit nicht in diesen Lieferbedingungen etwas anderes bestimmt ist, haften wir auf Schadenersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB ( nachfolgend „Schadenersatz“ ) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertagstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt unserer Eigentum bis zur Erfüllung der Kaufpreisforderungen dieses Vertages.

  2. Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt eine dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechnde Sicherung als vereinbart. Ist für die Enstehung solcher Rechte und/oder dem Eigentumsvorbehalt die Mitwirkung des Bestellers notwendig, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte bzw. des Eigentumsvorbehaltes erforderlich sind.

  3. Soweit nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, die Vereinbarung einer weitergehenden Eigentumsvorbehaltsreglung ( z.B. die Vorausabtretung der Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware ) zulässig ist, wird der Besteller auf Verlangen mit uns eine solche Vereinbarung treffen.

 

  1. Zahlungen

  1. Die Zahlung hat, soweit nicht anders schriftlich vereinbart ist, innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum, bei Reparaturarbeiten uns sonstigen Werkleistungen innerhalb von 10 Tagen, bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu erfolgen Wir können jedoch die Belieferung auch von Zahlung Zug-um-Zug (z.B. durch Nachnahme oder Bank-Lastschriftverfahren ) oder einer Vorauszahlung abhängig machen.

  2. Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.

  3. Zahlungen durch Wechsel sind nicht zulässig.

  4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus Geschäftsverbindungen sofortige Barzahlung zu verlangen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder durch die Annahme von Schecks nicht ausgeschlossen. Ferner sind wir dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Wenn sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert, können wir auch vom Vertrag zurücktreteten, sofern der Besteller trotzt Aufforderung zur Leistung Zug-um-Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist.

  5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

  1. Gerichtsstand; anzuwendendes Recht

  1. Gerichtsstand ist Sitz der Betriebsstätte, die den Auftrag ausführt, wenn der Besteller Kaufmann oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.

  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Vertäge über den internationalen Warenkauf ( CISG ).

 

Stand: Dezember 2004

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